Der GdB ist die Abkürzung für Grad der Behinderung. Schwerbehinderte Menschen sind nach dem Sozialgesetzbuch Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50.
Das für den Wohnort zuständige Versorgungsamt stellt auf Antrag den Grad der Behinderung (GdB) fest.
Dies wird in einem Ausweis dokumentiert, den das Versorgungsamt ausstellt, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt.
Wichtig zum Verständnis des GdB ist, dass einzelne Erkrankungen nicht addiert - sondern in ihrer Gesamtheit bewertet werden. Wenn z.B. Erkrankung A zu 50 und Krankheit B zu 30 führt, werden insgesamt nicht 80, sondern z.B. ein GdB von 60 festgestellt.